Informationen zum Maklerrecht

In erster Linie umfasst das Maklerrecht die Rechte und Pflichten eines Maklers. Im Fokus steht hier primär der Maklervertrag. Dieser setzt die finanzielle Vergütung bzw. die Provision bei Vertragsabschluss fest. Die Basis für diesen Vertag bildet das Privatrecht.

Im Bürgerlichen Gesetzbuch findet sich lediglich der Begriff „ Maklervertrag". Da dieser Begriff anhand des §§ 652 ff. BGB ausschließlich grundlegend erklärt ist, lässt dies keine eindeutige Definition zu. Deshalb fällt das Maklerrecht in das Arbeitsgebiet des Richterrechts und ein Rechtsanwalt, wie zum Beispiel Düpmeier Robert Rechtsanwalt, wird gegebenenfalls benötigt. Dieses ist somit unabhängig von der Legislative und der Exekutive. Das Richterrecht stützt sich auf die Entwicklung abstrakter Rechtsgrundsätze und bildet die Grundlage für die jeweilige Entscheidungsfindung.  

Da ein derartiger Vertrag nicht mit einem verpflichtenden Nachweis der Maklertätigkeit oder dem Vorweis tatsächlicher Ergebnisse einhergeht, ist dieser ein eigenständiger Vertragstyp. Lässt sich ein Kausalzusammenhang zwischen Vertrag und der Maklertätigkeit belegen, entsteht ein Anspruch auf Vergütung. Diese ist entweder pauschal vereinbart, oder prozentual an den Objektwert gebunden. Dieses Vertragsprinzip beruht nicht auf dem Gegenseitigkeits- oder Austauschverhältnis zweier Vertragsleistungen. Synallagmatische Verträge und deren explizite Rechtsvorschriften existieren beispielsweise in Form eines Kaufvertrages. Diese sind mittels § 433 BGB festgelegt. Zudem beruhen Mietverträge gemäß §§ 533 ff BGB, Dienst – und Arbeitsverträge entsprechend §§ 611 ff. BGB und Werkverträge nach § 631 ff. BGB auf diesem Prinzip. Der Maklervertag stimmt nicht mit diesen Konventionen überein. Deswegen sind spezifische Verpflichtungen oft innervertraglich reglementiert.

Die Bedingung für das Zustandekommen eines Maklervertrages ist lediglich „konkludentes Handeln". Dieser Begriff kann mit „ausdrücklicher Willenserklärung" gleichgesetzt werden. Daher besteht die Möglichkeit, dass ein entsprechender Vertrag in mündlicher bzw. schriftlicher Form oder durch Absprache getroffen wird. Somit können diese Verträge auch formlos geschlossen werden. Maklerverträge beinhalten eine Unklarheitsregel.

Diese ergänzt die gültigen Vertragsregeln. Gemäß dieser Regelung ist der Makler dazu verpflichtet bestehende Informationsmängel bezüglich des Vertragsinhaltes auszuräumen. Deshalb ist im Zuge der Wohnraumvermittlung gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 WoVermRG die Textform verpflichtend. Gleiches betrifft ebenso, laut § 655 Absatz 1 Satz 1 BGB, Darlehensvermittlungsverträge. Fehlt eine Vereinbarung hinsichtlich des Maklerlohns, tritt die „ Fiktion" in Kraft. Folglich wird von einer stillschweigenden Vereinbarung bezüglich des Maklerlohns ausgegangen, da die Umstände für eine entsprechende Leistungsvergütung sprechen.

Ein Makler, dem die Vermittlung von Darlehen, Grundstücken, gewerblichen Räumen, Wohnräumen oder grundstücksgleichen Rechten obliegt, wird als Handelsmakler klassifiziert. Laut § 34 c der Gewerbeordnung muss dieser über eine entsprechende explizite Genehmigung verfügen. Diese ist an keinerlei berufliche Qualifikation gebunden, sondern erfordert ausschließlich eine rechtliche Unbescholtenheit. Zudem muss der Antragssteller geordnete Lebensverhältnisse vorweisen. Darlehensmakler handeln gemäß der Makler – und Bauträgerverordnung.  

Zusätzlich gibt es Darlehensvermittler. Darlehensvermittlungsverträge sind durch die §§ 655 a bis 655 e reglementiert. Primär liegt hier der Fokus auf den Schutzmechanismen für den Verbraucher. Deshalb besitzt die Informationspflicht des Maklers gegenüber dem Kunden laut § 13 EGBGB Art 247 eine hohe Priorität. Derartige Verträge sind zwingend in schriftlicher Form abzuschließen. Im Anschluss an die Auszahlung der vermittelten Summe wird das betreffende Entgelt fällig.  

Immobilienmakler sind differenziert zu betrachten. Daher gibt es sowohl Makler, die auf die Vermittlung des Kaufs von Immobilien spezialisiert sind als auch solche, die Mietverträge möglich machen möchten. In Anbetracht dessen bestehen hier drei Modalitäten hinsichtlich der Ausgestaltung des Maklervertrages. Entsprechend des einfachen Maklervertrages erhält der Makler nur bei erfolgreicher Vermittlung seine Vergütung, sollte ein Kausalzusammenhang offensichtlich werden. Im Zuge eines Alleinauftrages wird die Beteiligung eines anderen Vermittlers ausgeschlossen. Ein entsprechender Vertrag zeichnet sich durch seine unbestimmten Laufzeiten aus. Zusätzlich sind diese oft unbefristet und besitzen oft die Möglichkeit zur monatlichen Kündigung. Vermittler von Mietobjekten müssen im Sinne des Wohnungsvermittlungsgesetzes agieren.  

Somit muss lediglich derjenige, der den Makler bestellt, diesen bezahlen. Dies ist meist der Vermieter, da er mit Hilfe des Maklers neue Mieter sucht. Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.

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Des Rechts kleiner Helfer

Ein Rechtsstreit ist nichts was man gerne vor sich hat, aber leider lässt er sich in manchen Fällen nicht vermeiden. Durch verschiedenen Ereignisse in meinem Leben, musste ich mich schon öfters über die aktuellen Rechtslagen sachkundig machen und möchte diese Erfahrungen mit euch teilen, damit Ihr nicht dieselben Fehler macht, die ich gemacht habe. Man sollte sich immer im Klaren sein, das ein Prozess jeglicher Art auch immer eine gewisse psychische Belastung mit sich bring. Ein Grund mehr besonders gründlich bei der Wahl des Anwalts zu sein, denn wenn man als Mandant seinem Anwalt oder der Anwältin nicht zu 100% vertraut, dann sinkt die Chance auf Erfolg. Hier in meinem Blog helfe ich euch so gut ich kann bei Fragen zu allen Rechtsgebieten, worauf Ihr achten solltet wenn es vor Gericht geht und auch worauf man bei der Wahl des Anwalts achten solltet.

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