Beim Schreiben eines Testamentes müssen sich die Personen bereits im Voraus einige Gedanken zu dem gesamten Ablauf und den rechtlichen Folgen machen. Ein Testament beruht immer auf rechtlichen Grundlagen und zudem muss auch immer ein Auge auf die jeweilige Erbfolge geworfen werden. Außerdem gibt es verschiedene Arten und auch etliche Alternativen. Auch über einen möglichen Widerruf sollte man sich immer genau im Klaren sein. Bei möglichen Fragen oder Problemen kann zudem die Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht sinnvoll sein. Hier können bereits in einem kurzen Vorgespräch die wichtigsten Fragen rund um das Testament beantwortet werden.
Die Regelungen und Inhalte
In der Abschrift können außer Besonderheiten neben der rechtlichen Erbfolge auch viele weitere Dinge festgehalten und geregelt werden. Daher sollte man sich vor der Abschrift eines Testamentes genau über alle Möglichkeiten und Besonderheiten informieren, um bei der Umsetzung wirklich alles zu 100 % nach den persönlichen Wünschen zu gestalten. In der Regel werden Verwandte, Freunde und Bekannte in einem Testament als Erben bestimmt. Es besteht allerdings auch zusätzlich die Möglichkeit, einen Verein oder eine bestimmte Organisation, als Erben festzulegen. Außerdem können auch Ersatzerben bestimmt werden. Dies ist besonders wichtig, wenn ein potenzieller Erbe noch vor dem Erblasser verstirbt und somit sein zugesprochenes Erbe nicht mehr antreten kann. Der gesamte Nachlass kann auf mehrere Erben aufgeteilt werden. Auch eine zeitliche Abfolge kann in diesem Zusammenhang ganz genau festgelegt werden. Auf der anderen Seite kann auch individuell ein Ausschluss der Teilung des Nachlasses für bestimmte Zeit festgesetzt werden.
Der gesetzliche Pflichtteil darf nicht unberücksichtigt bleiben
In den vergangenen Jahren stieg deutschlandweit das vererbte Vermögen im Vergleich zur Vergangenheit deutlich an. In vielen Fällen fühlen sich allerdings mögliche Erben hintergangen oder gegenüber anderen Personen benachteiligt. Damit diesen Szenarien entgegengewirkt werden kann, ist der Pflichtteil in der Erbfolge eingeführt worden. Dieser Pflichtteil wird in der Regel den Ehepartnern und den Kindern des Verstorbenen zugesprochen. Bei dem gesetzlichen Pflichtteil handelt es sich immer um einen Geldwert. Dieser gesetzliche Pflichtteil liegt in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Alternativ auch bei einem Viertel aus dem gesamten Nachlasswert. Ein Entzug des gesetzlichen Pflichtteils kann nur unter ganz besonderen Voraussetzungen durchgeführt werden. In diesem Fall muss der Erbe sich gegenüber dem Verstorbenen in der Vergangenheit etwas zuschulden kommen lassen haben. Diese Gründe müssen allerdings eingetreten sein, noch bevor das jeweilige Dokument verfasst worden ist. Der Entzug des Pflichtteils muss vom Erblasser allerdings schon vorher deutlich und ausführlich begründet werden. Nachträglich kann der gesetzliche Pflichtteil nicht mehr durch dritte Personen entzogen werden.